Jurafuchs

§ 58

NNachbG
Grenzabstände
Grenzabstände für Waldungen
Stand 2014-07-23
(1)
In Waldungen sind von den Nachbargrundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Straßen, öffentlichen Gewässern und anderen Waldungen folgende Abstände einzuhalten:
(2)
Werden Waldungen verjüngt, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, so genügt für die neuen Gehölze über 4 m Höhe der bisherige Grenzabstand derartiger Gehölze, jedoch ist mit ihnen mindestens 4 m Grenzabstand einzuhalten.
(3)
Die §§ 51 , 56 und 57 sind entsprechend anzuwenden.

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