Jurafuchs

§ 45

NNachbG
Traufwasser
Dachtraufe
Stand 2014-07-23
(1)
Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene freistehende Mauern entlang öffentlichen Straßen und öffentlichen Grünflächen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →