Soweit die Nachbarwand dem § 5 Abs. 2 entspricht, hat der Nachbar keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung ( § 912 BGB ) oder auf Abkauf von Boden ( § 915 BGB ). Wird die Nachbarwand beseitigt, bevor angebaut ist, so kann der Nachbar für die Zeitspanne ihres Bestehens eine Vergütung gemäß § 912 BGB beanspruchen.
§ 6
NNachbGAnsprüche des Nachbarn
Nachbarwand
Stand 2014-07-23