Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. § 21 a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der gesamte Überbau 0,25 m nicht überschreiten darf. Stimmt der Erbauer einer über die Grenze hinausreichenden Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.
§ 22
NNachbGÜber die Grenze gebaute Wand
Grenzwand
Stand 2014-07-23