Bei der Bewirtschaftung von Wald hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Waldgrundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsmäßiger Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.
§ 60
NNachbGBewirtschaftung von Wald
Grenzabstände für Waldungen
Stand 2014-07-23