Jurafuchs

§ 24

NNachbG
Ausnahmen
Fenster- und Lichtrecht
Stand 2014-07-23
Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich 1. für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind, 2. für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →