Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich 1. für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind, 2. für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.
§ 24
NNachbGAusnahmen
Fenster- und Lichtrecht
Stand 2014-07-23