Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union
(1)
Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes Anwendung.
(2)
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht.
Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung umfassen.
Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
(3)
Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen ausgenommen:
(4)
In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen ausgenommen.
(5)
Jede in Anhang XI Teil B aufgeführte Personengruppe ist von Einreisebeschränkungen ausgenommen, wenn diese Gruppe in der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung aufgeführt ist.
(6)
In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls
(7)
Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur ausnahmsweise und für einen strikt begrenzten Zeitraum verhängt werden, bis ausreichende Informationen über die in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes vorliegen und bis der Rat auf Vorschlag der Kommission andere auf diese Personen anzuwendende gesundheitsbezogene Beschränkungen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, ermittelt und angenommen hat.