Artikel 6a
Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind
(1)
Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben:
a)
Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;
b)
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind;
c)
Drittstaatsangehörige, die
(2)
Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.
(3)
Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:
a)
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen;
b)
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn
c)
Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;
d)
Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
e)
Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f)
Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses;
g)
Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden, nämlich:
h)
Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten;
i)
Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegen;
j)
Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
k)
Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen: