Jurafuchs

Artikel 42b

Schengener-Grenzkodex
Mitteilung von Grenzregionen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2025-10-16
Artikel 42b

Mitteilung von Grenzregionen

Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit. bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.

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