Jurafuchs

Artikel 42

Schengener-Grenzkodex
Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2025-10-16
Artikel 42

Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.

Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

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