Jurafuchs

Artikel 26

Schengener-Grenzkodex
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Stand 2025-10-16
Artikel 26

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1)

Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist, prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:

a)
die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen Wiedereinführung erreicht werden könnten durch:
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf:

(2)

Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien umfasst.

(3)

Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.

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