Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1)
Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist, prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:
(2)
Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien umfasst.
(3)
Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.