Jurafuchs

Artikel 35

Schengener-Grenzkodex
Vertraulichkeit
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Stand 2025-10-16
Artikel 35

Vertraulichkeit

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.

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