Jurafuchs

Artikel 24

Schengener-Grenzkodex
Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Stand 2025-10-16
Artikel 24

Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.

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