Jurafuchs

Artikel 37a

Schengener-Grenzkodex
Dringlichkeitsverfahren
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2025-10-16
Artikel 37a

Dringlichkeitsverfahren

(1)

Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)

Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

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