Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen§ 133 Zuständigkeit für Versicherte →