Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
§ 138
SGB 7Unterrichtung der Versicherten
Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
Stand 2026-06-30