Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
§ 189
SGB 7Beauftragung einer Krankenkasse
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern
Stand 2026-06-30