Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
§ 50
SGB 7Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand 2026-06-30