Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
§ 48
SGB 7Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand 2026-06-30