Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
§ 49
SGB 7Übergangsgeld
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand 2026-06-30