Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.
§ 194
SGB 7Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Stand 2026-06-30