Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
§ 191
SGB 7Unterstützungspflicht der Unternehmer
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Stand 2026-06-30