Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfallversicherungsträger.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 209 Bußgeldvorschriften§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten →