(1)
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Bestimmungen der Verfassung, nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes, des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof und dieses Gesetzes.
(2)
Die Mitgliedschaft zum Landtag beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahl angenommen ist, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Fall der Listennachfolge nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich Gewählten.
(3)
Abgeordnete, deren Mitgliedschaft beanstandet wird, behalten diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.