Jurafuchs

§ 5

AbgG SL
Entschädigung
Leistungen an Abgeordnete
Stand 1979-07-04
(1)
Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 6.413 Euro. Sie beträgt ab dem 1. November 2024 monatlich 6.613 Euro und ab dem 1. Februar 2025 monatlich 6.977 Euro.
(2)
Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für Vizepräsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3)
Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Der Auszahlungsbetrag wird nicht gemindert, wenn Zuschüsse gemäß § 20 nicht gewährt werden.

Meine Notizen

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