Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 sowie die Leistungen nach dem 2. Abschnitt, mit Ausnahme des § 10, ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Für den Pfändungsschutz gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 26
AbgG SLVerzicht, Übertragbarkeit
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1979-07-04