Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
§ 8
AbgG SLWegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Leistungen an Abgeordnete
Stand 1979-07-04