Jurafuchs

§ 30

AbgG SL
Wahlvorbereitungsurlaub
Wahlvorbereitungsurlaub
Stand 1979-07-04
(1)
Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.
(2)
Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Berufsrichter für die Zeit, für die der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.

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