(1)
Auf einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, findet das Abgeordnetengesetz des Landes Anwendung, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Bedienstete gewählt worden ist.
(2)
Enthält das Abgeordnetengesetz des Landes, in dessen gesetzgebende Körperschaft der Beamte gewählt worden ist, keine vergleichbare Regelung, so gilt § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.