Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag bereits abgegolten wurde.
§ 40
AbgG SLVersorgungsabfindung
Fünfter Teil Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Stand 1979-07-04