Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für das Landesamt für Zentrale Dienste, soweit ihm die Aufgaben nach Satz 1 übertragen worden sind.
§ 29
AbgG SLDatenschutz
Gemeinsame Vorschriften
Stand 1979-07-04