(1)
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 21. Jahr um 3,5 vom Hundert bis auf maximal 71,75 vom Hundert. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2)
Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und der Fraktionsvorsitzenden wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt.