Leistungen nach dem Gesetz über den Landtag des Saarlandes bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.
§ 43
AbgG SLNichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten
Fünfter Teil Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Stand 1979-07-04