Jurafuchs

§ 42

AbgG SL
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Fünfter Teil Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Stand 1979-07-04
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag bereits abgegolten wurde.

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