Jurafuchs

§ 4

AbgG SL
Berufs- und Betriebszeiten
Zweiter Teil Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Stand 1979-07-04
(1)
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2)
Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

Meine Notizen

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