Jurafuchs

§ 1

BerlHZG
Anwendungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2019-10-09
Dieses Gesetz und der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21./23. März 2019 und vom 4. April 2019 (GVBl. S. 695) (im Folgenden: Staatsvertrag) regeln die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Landes Berlin. Als staatliche Hochschule des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Charité - Universitätsmedizin Berlin. Soweit nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften der Akademische Senat einer Hochschule für Entscheidungen zuständig ist, werden diese für die Charité - Universitätsmedizin Berlin durch das Organ getroffen, das dort für die Einrichtung von Studiengängen zuständig ist.

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