Übersteigt in einem Studiengang die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die festgesetzte Zulassungszahl, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anzahl möglicher Zulassungsanträge kann von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung beschränkt werden.
§ 6
BerlHZGDurchführung von Auswahlverfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2019-10-09