Der Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge ohne Zeitverzögerung muss durch die Hochschulen des Landes Berlin gesichert werden. Die Aufnahmekapazitäten der jeweiligen Hochschule sind dabei erschöpfend zu nutzen.
§ 17
BerlHZGÜbergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge
Abschnitt 3 Masterstudiengänge
Stand 2019-10-09