(1)
In Studiengängen, die eine Hochschule des Landes Berlin gemeinsam mit anderen deutschen Hochschulen betreibt, wird im Zulassungsverfahren die Auswahlentscheidung anerkannt, die von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hochschule bereits getroffen worden ist.
(2)
In internationalen Studiengängen und in Studiengängen, die eine Hochschule des Landes Berlin gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden.