(1)
Den Hochschulen des Landes Berlin obliegt die Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren.
(2)
Die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren obliegt der Stiftung für Hochschulzulassung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren den Hochschulen des Landes Berlin:
1.
bei ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind,
2.
in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
3.
bei Bewerberinnen und Bewerbern für das zweite und die folgenden Semester (höhere Fachsemester).
(3)
Die Hochschulen können eine Rahmenzulassungssatzung erlassen, in der allgemeine und studiengangsübergreifende Regelungen zur Organisation und Durchführung der Zulassungsverfahren getroffen werden. Die Rahmenzulassungssatzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung.