Jurafuchs

§ 15

BerlHZG
Auswahlverfahren für konsekutive Masterstudiengänge
Abschnitt 3 Masterstudiengänge
Stand 2019-10-09
(1)
In konsekutiven Masterstudiengängen wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach folgenden Grundsätzen vorgenommen:
1.
bis zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens,
2.
im Übrigen nach Wartezeit, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden; die Wartezeit beginnt mit dem Bachelor-Abschluss, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt.

Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung.

(2)
Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sollen vorbehalten werden:
1.
bis zu fünf Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
in der Regel fünf Prozent für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
mindestens ein Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, die einem im öffentlichen Interesse förderungswürdigen Personenkreis angehören und auf Grund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Kader (Olympiakader, Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 und 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine von den Olympiastützpunkten in den Ländern Berlin oder Brandenburg betreute Sportart angehören.

Insgesamt sollen bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorbehalten werden, mindestens jedoch jeweils ein Studienplatz. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Masterstudiums zwingend erfordern. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst. Für Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus § 8 Absatz 6 Satz 5 bis 7 entsprechend. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Satzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Nach Satz 1 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 vergeben.

(3)
Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1.
nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst,
2.
nach gewichteten Einzelnoten oder nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
3.
nach den Ergebnissen international anerkannter Sprach- und Fachtests, deren Eignung als Auswahlkriterium zu evaluieren ist,
4.
nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,
5.
nach zusätzlichen Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulstudiums erworben wurden,
6.
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung geben soll,
7.
nach einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 6.

Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Die Gewichtung nach Einzelnoten oder Ergebnissen von Studienmodulen darf nicht das einzige Auswahlkriterium im Sinne des Satzes 3 sein. Soll die Teilnehmerzahl an den Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Maßstäbe. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.

(4)
Die §§ 12, 13 und 14 gelten entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →