Die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung.
Insgesamt sollen bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze für die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorbehalten werden, mindestens jedoch jeweils ein Studienplatz. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Masterstudiums zwingend erfordern. Die Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 und 3 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst. Für Studienplätze nach Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus § 8 Absatz 6 Satz 5 bis 7 entsprechend. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Satzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Nach Satz 1 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 vergeben.
Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde zu legen. Die Gewichtung nach Einzelnoten oder Ergebnissen von Studienmodulen darf nicht das einzige Auswahlkriterium im Sinne des Satzes 3 sein. Soll die Teilnehmerzahl an den Auswahlverfahren begrenzt werden, entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Maßstäbe. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien regelt die Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert wird. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung. Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 werden nicht erhoben. Soweit Gebühren für die Durchführung des Auswahlverfahrens erhoben werden, dürfen diese 25 Euro pro Aufnahmeverfahren nicht übersteigen. Im Falle der Immatrikulation wird die Aufnahmegebühr mit der Immatrikulationsgebühr verrechnet.