Bei gleichem Rang im Auswahlverfahren innerhalb der Vorabquoten oder der Hauptquoten haben Bewerberinnen und Bewerber Vorrang, die die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllen. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 12
BerlHZGAuswahl bei Ranggleichheit
Unterabschnitt 3 Verfahrensübergreifende Regelungen
Stand 2019-10-09