Jurafuchs

§ 18

BerlHZG
Stiftungsrat
Abschnitt 4 Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften
Stand 2019-10-09
Die Vertreterin oder der Vertreter der Hochschulen des Landes Berlin im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren von den Leiterinnen oder Leitern der Hochschulen des Landes Berlin aus dem Kreis der von den Akademischen Senaten der Hochschulen benannten Bewerberinnen und Bewerber bestimmt. Jede Hochschule kann eine Bewerberin oder einen Bewerber vorschlagen; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen hauptberufliche Angehörige der Hochschulen sein, von denen sie vorgeschlagen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →