(1)
Die das Zentrale Vergabeverfahren betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden erstmals auf das nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung; Artikel 18 des Staatsvertrages bleibt unberührt.
(2)
Die Hochschulen haben diesem Gesetz widersprechende Satzungsbestimmungen in Studiengängen des örtlichen Vergabeverfahrens bis spätestens zum Auswahlverfahren für das Wintersemester 2024/2025 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zur Anpassung nach Satz 1, längstens jedoch bis einschließlich zum Sommersemester 2024 gelten für das örtliche Verfahren die vor dem Inkrafttreten des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695) geltenden Bestimmungen. Für die Wartezeit im örtlichen Verfahren (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits ab Inkrafttreten Anwendung.