Jurafuchs

§ 19

BerlHZG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 4 Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften
Stand 2019-10-09
Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, folgende Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen:
1.
Regelungen zur Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages,
2.
Regelungen zur Studienplatzvergabe durch die Hochschulen
a)
in den Vorabquoten und Hauptquoten im Zentralen Vergabeverfahren nach den §§ 8 und 9,
b)
in den Vorabquoten und Hauptquoten im örtlichen Vergabeverfahren nach den §§ 10 und 11,
c)
für besondere Studiengänge nach § 13,
d)
für höhere Fachsemestern nach § 14,
e)
für konsekutive und weiterführende Masterstudiengänge nach den §§ 15 und 16,
3.
verfahrensrechtliche Regelungen einschließlich Regelungen zu einer optionalen Einbeziehung von elektronischen Verfahren zur Studienplatzvergabe durch die Hochschulen,
4.
Bestimmungen zu dem Ausgleichsverfahren nach § 11 Absatz 2.

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