Jurafuchs

§ 4

BerlHZG
Festsetzung der Zulassungszahl
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2019-10-09
(1)
Die Zulassungszahlen für die Studiengänge werden vom Akademischen Senat der Hochschule durch Satzung festgesetzt. Sofern die Hochschule in Fachbereiche, Fakultäten oder Abteilungen gegliedert ist, erfolgt die Festsetzung im Benehmen mit dem Fachbereich, der Fakultät oder der Abteilung, in dem oder in der der betreffende Studiengang angeboten wird. Die Zulassungszahl kann von der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn nach Aufforderung durch die Senatsverwaltung innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist die Zulassungszahl für einen bestimmten Studiengang nicht nach Satz 1 festgesetzt wird.
(2)
Die Satzung der Hochschule gemäß Absatz 1 Satz 1 bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Dem Antrag auf Bestätigung der Satzung ist der gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages geforderte Bericht beizufügen. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung.
(3)
Wird die Satzung nicht gemäß Absatz 2 bestätigt, so ist der Hochschule eine angemessene Frist zu setzen, der Beanstandung Rechnung zu tragen. Kommt der Akademische Senat dieser Aufforderung nicht nach, kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Zulassungszahl durch Rechtsverordnung festsetzen.

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