Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO sind in Mittel- und Großgaragen als Brandwände auszuführen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen Wände ohne Öffnungen, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
§ 10
GarVOGebäudeabschlusswände
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03