Jurafuchs

§ 10

GarVO
Gebäudeabschlusswände
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03
Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO sind in Mittel- und Großgaragen als Brandwände auszuführen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen Wände ohne Öffnungen, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.

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