(1)
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig sein.
(2)
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen desselben Brandabschnitts sind zulässig, soweit sich aus §§ 12 und 23 keine weiterführenden Anforderungen ergeben.
(3)
Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2
1.
bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus §§ 27 und 31 HBauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben,
2.
bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen
a)
mit einer maximalen Tiefe von 70 m und einem Tragwerk, das den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 85a HBauO an eine robuste Tragkonstruktion entspricht oder
b)
in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, bei denen die Stellplätze unmittelbar an offenen Außenwänden angeordnet sind,
nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Decken nach Satz 1 Nummer 2 dürfen zur Behinderung der Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Leitungsdurchführungen sind entsprechend A 2.2.1.8 der Technische Baubestimmungen vom 28. Februar 2025 (Amtl. Anz. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 4.2 Satz 1 Buchstaben a und b der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie in der Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geändert am 3. September 2020, in der jeweils geltenden Fassung auszuführen.
(4)
Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Stellplätzen auf Dächern, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(5)
Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
(6)
Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(7)
Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen
1.
bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,
2.
bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.