Jurafuchs

§ 12

GarVO
Brandabschnitte
Teil II Bauvorschriften
Stand 2025-06-03
(1)
Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch Brandwände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte mit Nutzflächen
1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens 5 000 m ,
2.
in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500 m

unterteilt sein. Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.

(2)
Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(3)
Öffnungen in den Wänden nach den Absätzen 1 und 2 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Die Abschlüsse von Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(4)
§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO gilt nicht für Garagen.

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