(1)
Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Anforderungen des § 28 HBauO entsprechen. § 28 Absatz 5 HBauO gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren Oberkante Fertigfußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt.
(2)
Liegen Stellplätze mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.